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Pflichtangaben in E-Mails: Abmahnungen sind nicht wirksam

Es kommt immer häufiger vor: Firmen erhalten von ihren Mitbewerbern Abmahnungen, weil eine Pflichtangabe in der E-Mail fehlte. Dass bestimmte Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ein Muss sind, ist Ihnen schon lange bekannt. Die Regelung, dass dies auch für E-Mails gilt, hat dazu geführt, dass einige Firmen versuchen, aufgrund von fehlenden Angaben ihren Konkurrenten eins auszuwischen.

Doch diese Abmahnungen sind nicht wirksam. Fehlt auf Ihrer Geschäftspost eine Pflichtangabe aus § 15b Gewerbeordnung (für gewerbliche Unternehmen ohne Handelsregistereintrag) bzw. § 37a Handelsgesetzbuch (für Unternehmen mit Handelsregistereintrag), wie zum Beispiel Ihr Name, rechtfertigt das keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Sie.

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.07.2007 (Az: 6 U 12/07) beeinflusst das Fehlen von Informationen auf Geschäftsbriefen den Wettbewerb nur gering. Abmahnungen von Mitbewerbern sind in einem solchen Fall nicht angemessen und damit unwirksam.

Aber: Wenn Sie gegen die Angabepflichten verstoßen, kann das Ordnungsamt eingreifen. Ihrer Firma drohen dann Ordnungs- und Zwangsgelder bis zu 5.000 Euro.

 

Wußten Sie schon...?

Altertümlicher Zahnersatz

500 v. Chr. : In Ägypten fand man in alten Gräbern mit Golddraht befestigte Zähne.

Aus dem Mittelalter sind Prothesen aus Elfenbein oder beschnitzten Walrosszähnen bekannt.

Im Jahre 1774 wurde erstmals ein gebranntes Porzellangebiss hergestellt.

1851 gelang Charles Goodyear die Härtung von Kautschuk. Endlich konnte ein Zahnersatz hergestellt werden, der auch für eine breite Bevölkerungschicht erschwinglich war.